Satzung des rechtsfähigen Vereins Quantz - Collegium e.V. in Rastatt
 
 
 
 
 

SATZUNG




§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen QUANTZ - COLLEGIUM e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Rastatt.


§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Pflege der Kammermusik und die Ausrichtung der FESTLICHEN SERENADEN SCHLOSS FAVORITE

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vergütungen an Dritte dürfen nur in Übereinstimmungen mit der Satzung erfolgen. Sie dürfen in keinem Fall unverhältnismäßig sein.


§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 4 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede juristische sowie jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Eintrittserklärung muß in schriftlicher Form erfolgen.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird durch schriftliche Annahmeerklärung wirksam.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 5 Austritt der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklürung an den Vorstand. Es ist ein Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres einzuhalten.      Zur Fristwahrung genügt der Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands. Eine Rückerstattung eines geleisteten Beitrags - auch zeitanteilig- erfolgt nicht.

§ 6 Ausschluß der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß aus dem Verein.

2. Der Ausschluß ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

3. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

4. Der Antrag ist dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

5. Der Ausschluß wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
 
 

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den    Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet von der Absendung der Mahnung an, entrichtet.

3. In der Mahnung muß auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Streichung ist auch wirksam, wenn das Mahnschreiben als unzustellbar zurückkommt.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
 
 

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Er ist spätestens fällig am Ultimo des ersten Jahresquartals.

4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
 
 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand ( § 10 und § 11 der Satzung)

2. die Mitgliederversammlung (§ 12 bis 16 der Satzung )
 
 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

3. Der 1. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied sollten Musiker sein.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
    Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

5. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

6. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 
 

§ 11 BeschrÄnkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist Dritten gegenüber in der in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1500,-Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
 
 

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
b. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
c. bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten

2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 b. zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die
Versammlung einen Beschluß über die Entlastung des Vorstands
zu fassen.
 
 

§ 13 Form der Berufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen.

2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
 
 

§ 14 Beschlußfähigkeit

1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich .

3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs.2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen      seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfassung zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
 
 

§ 15 Beschlußfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der er schienen Mitglieder.

3. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4. Zur Änderung des Vereinszwecks ( § 2 der Satzung ) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

5. Zur Beschlußfassung Über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich .
 
 

§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1, Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
   Waren mehrere Vorsitzende tätig, so ist die Unterschrift vom letzten Versammlungsleiter zu leisten.

3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
 
 

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden ( § 15 Abs. 5 der Satzung ).

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Reinvermögens dürfen erst   nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.